Lohn- und Finanzbuchhaltung

Lohnbuchhaltung*

  • Erstellen der lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Abrechnung von geringfügig Beschäftigten (Mini-Jobs)
  • Ermitteln und Anmelden der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags
  • An- und Abmelden der Mitarbeiter zur Sozialversicherung
  • Erstellen der Beitragsnachweise und die Meldung an die Sozialversicherungsträger
  • Elektronischer Zahlungsverkehr für Lohn, Gehalt, Krankenkassen
  • Automatischer Datentransfer zur Buchhaltung
  • Meldungen für die Berufsgenossenschaft
  • Bescheinigungswesen
  • sowie weitere Dienstleistungen
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Finanzbuchhaltung*

  • Bearbeiten der Kostenrechnungen
  • Plausibilitätsprüfung der Energieversorger-Abrechnungen sowie aller anderen Rechnungen
  • Kontieren der Belege
  • Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
    - Kasse, Bank, sonst. Buchungen -
  • Abwickeln des laufenden Zahlungsverkehrs
  • Kaufmännisches Mahnwesen
  • Verbuchen der Bruttolohnliste
  • Aufbereiten der Daten für den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
  • Weitere Dienstleistungen auf Anfrage
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Die Buchhaltung erfolgt papierlos per Dokumenten-Management-
System.

Alle Belege, Dokumente und Dateien werden in Ihrem Unternehmen mit geringem zeitlichem Aufwand gescannt. Die Originalbelege verbleiben Vorort. Die eingescannten Belege werden als Dateien, per verschlüsselten Datentransfer oder auf CD-Rom, an die Buchhaltung übertragen und in einen DMS-System archiviert

Innerhalb kürzester Zeit erhalten Sie die gebuchten und elektronisch kontierten Belege sowie die Auswertungen archiviert auf CD/DVD zurück. Dabei werden die Regelungen der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit Digitaler Unterlagen) eingehalten.

Der Vorteil dieses Systems:

Die Originalbelege verbleiben im Unternehmen. Das System ist leicht handhabbar. Alle Unterlagen werden Platz sparend elektronisch archiviert. Über eine Volltextrecherche finden Sie umgehend alle Belege und sparen das Suchen in den Aktenordnern. Sie benötigen weniger Archivraum, da die Originalbelege, wenn sie elektronisch archiviert worden sind, nicht aufbewahrt werden müssen.

*Rechtlicher Hinweis:
Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle gemäß § 6 Nr. 4 StBerG.

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